Von
Horas-Hof, Advocat
und Schöffe
Das Rechtssystem
des
Lieblichen Feldes
Das
Rechtswesen des Lieblichen Feldes zählt sicherlich zu den
fortschrittlichsten
des aventurischen Kontinents und kann auf eine lange Tradition
zurückblicken.
Aufbauend auf den Kodizes der alten Bosparanischen Kaiser und der
traditionellen
Hofgerichtsbarkeit des Alten Reiches, vermischte sich das alte System
mit
der auf dem Heerschild aufbauenden hierarchischen Gerichtsbarkeit des
Raulschen
Reiches, das bis zur Unabhängigkeit auch im Lieblichen Feld
dominierte.
Nach der Unabhängigkeit
reformierte
König Khadan das Rechtssystem jedoch dergestalt, daß er die
königlichen Gesetze der Gerichtsbarkeit des Provinzadels entzog
und
sie nach der alten Tradition wieder den Grafengerichten zuordnete.
Gleichzeitig
mußte er den Provinzfürsten eine weitgehend
eigenständige
Gerichtsbarkeit zugestehen, die klar von der des Königs getrennt
war.
Im Laufe der Jahre erkauften sich
die
Könige des Lieblichen Feldes aber so manch eine Entscheidung vom
mächtigen
Cron-Convent, so daß das einstmals fortschrittliche Rechtssystem
erneut von den feudalen Strukturen des alten Adelsstaates durchzogen
wurde.
Die Richter und Schöffen entstammen samt und sonders aus dem Hoch-
und Landadel des Königreiches. Allerdings entsenden sie heute in
erster
Linie ihre Vertreter in die Gerichte und sitzen nur noch in den
seltensten
Fällen selbst den Kammern vor.
Der König
An der Spitze des Rechtssystems
des Lieblichen
Feldes steht nominell noch immer der König des Lieblichen Feldes.
Zwar kann er sämtliche Urteile in allen Ebenen aufheben und
Angeklagte
begnadigen, allerdings hat er seinen Gerichtsbann an verschiedene
Gerichte
abgegeben und mischt sich nur höchst selten in laufende Verfahren
ein.
Das
Staats-Cammer-Gericht
Die oberste Gerichtsbarkeit im
Lieblichen
Feld übt daher seit nunmehr über 250 Jahren das
Staats-Cammer-Gericht
aus. Noch von König Khadan selbst geschaffen, um trotz der
Trennung
von Königs- und Provinzrecht nicht völlig die Kontrolle
über
die Entscheidungen der Herzöge zu verlieren. Bestehend aus zwei
Kammern
zu je sechs Richtern sollte die eine Kammer die Entscheidungen der
Provinzgerichte
überprüfen, während die andere Kammer die Grafengerichte
kontrollieren sollte. Im Laufe der Jahre wandelte sich das Gesicht des
obersten Gerichts jedoch, so daß es heute aus zwei Kammern mit je
fünf Mitgliedern, sowie dem Comto Iustitiar als Vorsitzendem und
dem
Cron-Eichewin als zwölftes Mitglied besteht.
Das Staats-Cammer-Gericht tritt in
seiner
vollen Besetzung nur ausgesprochen selten zusammen, da es
ausschließlich
gegen die Hochadligen des Reiches verhandelt. Da dieses Gericht in der
großen Halle des Praiostempels tagt, wird es im Volksmund auch
der
„Praios-Hof“ genannt.
Den Vorsitz führt der Comto
Iustitiar,
der als einer der obersten Kronbeamten zum Kabinett des Königs
gehört.
Der Cron-Convent muß einen der vier Herzöge des Landes in
dieses
Amt wählen. Traditionell hat der Herzog von Methumia dieses Amt
inne.
Weitaus
festere Begriffe sind der Ucuri-Hof und der Horas-Hof. Ihren Namen
haben
sie zwar auch von ihren Sitzungsorten in den beiden großen
Seitenkapellen
des Vinsalter Praiostempels, dennoch tagen beide Kammern
regelmäßig
einmal im Monat.
Während der Ucuri-Hof für
die
Kontrolle der Grafengerichte zuständig ist und auch gegen alle
reichsunmittelbaren
Adligen verhandelt, ist der Horas-Hof die letzte Instanz für alle
Streitigkeiten in den Provinzen.
Jede Kammer besteht aus einem
vorsitzenden
Richter, sowie jeweils vier Hohen Schöffen. Die Mitglieder beider
Kammern werden vom Cron-Convent bestimmt und mit Mehrheit für
jeweils
Jahre gewählt. Wählbar sind alle Adligen des Lieblichen
Feldes,
wobei traditionell Signores in die Schöffenämter gewählt
werden, wohingegen die vorsitzenden Richter zumeist mit Hochadligen
besetzt
werden. Darüber hinaus gelten zwei Ausnahmen: In den Ucuri-Hof
dürfen
keine Grafen gewählt werden, da diese nicht über ihre eigenen
Urteile entscheiden sollen. Ähnliches gilt auch für die
Barone,
die als Inhaber der Freigerichtsbarkeit, nicht Mitglieder im Horas-Hof
werden dürfen.
Die
Krone wird in allen Rechtsstreitigkeiten vor den Höfen des
Obersten
Gerichtshofes vom Cron-Anwalt vertreten. Der Cron-Anwalt kann auch
auftreten,
wenn die Krone nicht Partei des Streites ist, aber glaubt eigene
Belange
vertreten zu müssen.
Weitaus mächtiger, als manch
einer
glauben mag ist der Cron-Eichewin, der als Königlicher Schiedsmann
die Oberste Instanz für Streitigkeiten über Maße,
Gewichte
und Längen und somit das weite Feld der Marktgerichtsbarkeit
kontrolliert,
da viele Klagen gar nicht erst von den höheren Gerichten
angenommen
werden, bevor nicht eine Entscheidung des Cron-Eichewins vorliegt.
Die
Königlichen Grafengerichte
Einer der Grundpfeiler des
Liebfeldischen
Rechtsystems sind die Königlichen Grafengerichte. Vor ihnen wird
über
die Verletzung von königlichen Gesetzen und Beschlüssen in
erster,
sowie über die Urteile königlicher Richter in zweiter Instanz
verhandelt.
Das Liebliche Feld ist durchzogen
von
königlichen Gesetzen und alleine schon die Frage, ob nun die
Grafengerichte,
oder die Provinzgerichte zuständig sind, ist häufig schon
Gegenstand
des Streites. Eindeutig unter die Gerichtsbarkeit der Krone fallen
beispielsweise
die Kronstraßen, die Regalien, Königliche Bannforste, sowie
sämtliche Amtshandlungen der königlichen Beamten.
Im Lieblichen Feld gibt es folgende
Grafengerichte:
In Grangoria das Kgl. Phecadische und das Kgl. Bomeder, in Horasia das
Kgl. Yaquirische, in Methumia das Kgl. Sikramer, sowie das Kgl.
Belhankanische
Grafengericht. In Kuslik, Vinsalt, Arivor und Chababien gibt es
besondere
Gerichte, auf die später eingegangen wird.
Eine Ausnahme innerhalb des
Rechtssystems
stellen die Königlichen Richter dar, die es nur in den vier
großen
Städten des Lieblichen Feldes Vinsalt, Kuslik, Grangor und
Belhanka
gibt. Dort üben sie die Frei- und Stadtgerichtsbarkeit
gleichermaßen
aus. Die Könige hatte den Bürgern in diesen Städten im
Laufe
der Jahre zwar weitreichende Selbstverwaltungsrechte zugestanden, ihnen
aber nicht auch die höhere Gerichtsbarkeit überlassen. Da die
Urteile der Königlichen Richter stets auch immer Handlungen der
Krone
sind, können sie von den Königlichen Grafengerichten
überprüft
werden.
In Vinsalt heißen die
Königlichen
Richter Praetoren, denen ein Präfect vorsteht.
Die
Provinzgerichte
Die Provinzgerichte des
Lieblichen Feldes
sind die zweite Säule des horasischen Rechtssystems, da vor ihnen
sämtliche Streitigkeiten aus den Signorien, Domänen und
Baronien
verhandelt werden. Dabei sind die Provinzialgerichte für die
unterschiedlichsten
Fälle zuständig, da es im Lieblichen Feld eine alte
Unterscheidung
zwischen Baronien und Domänen gibt. So verhandeln die
Provinzgerichte
über Kapitalverbrechen in Domänen in erster, über die
Urteile
der Frei- und Domänengerichte in zweiter, sowie über die
Urteile
der Stadt- und Landgerichte in dritter Instanz.
Im Lieblichen Feld gibt es folgende
Provinzgerichte:
Das Hzgl. Grangorische, das Ehzgl. Horasische, sowie das Hzgl.
Methumische
Provinzgericht.
Darüber hinaus haben sich im
Laufe
der Jahre verschiedene Obergerichte herausgebildet, die alle die
Eigenheiten
der verschiedenen Regionen widerspiegeln.
So ist z.B. das Kusliker
Kammergericht
das älteste Kammergericht des Lieblichen Feldes. Bereits unter
Herzog
Yumin gab es in Kuslik das Kammergericht. Heute verfügt es neben
der
Provinzkammer auch über eine Grafen- und Stadtkammer.
Auch die Chababische Signatur kann
auf
eine lange Geschichte zurückblicken und wurde von den Markgrafen
von
Neetha geschaffen, um die gesamte Rechtsprechung an ihrem Hof zu
vereinen.
Eher ein Konstrukt aus jüngeren
Tagen
sind das Großfürstlich Arivorer Hofgericht, das noch aus den
Zeiten des Großfürstentums Vinsalt stammt, wie auch der K.
u.
K. Gerichtshof für Vinsalt und Aldyra, der nach Auflösung des
besagten Großfürstentums geschaffen wurde, da die Vinsalter
Monarchen in ihrem Stammland Aldyra keine Gerichtsbarkeit des Arivorer
Erzherrschers dulden wollten.
Die Frei- und
Domänengerichte
Ein weiteres Überbleibsel
aus alten
Zeiten ist die Freigerichtsbarkeit der Barone. Den Baronen gestattete
der
Monarch auf ihren Ländereien nach Gutdünken zu schalten und
zu
walten. Erst mit der Rechtsreform König Khadans erhielten auch die
Freigerichte der Barone eine Kontrollinstanz, die jedoch weitaus
weniger
umfassend ist, als beispielsweise bei den Domänengerichten.
Die Freigerichte verhandeln
über
Streitigkeiten und Kapitalverbrechen in den Baronien in erster und
gegen
Urteile der Stadt- und Landrichter in zweiter und letzter Instanz.
Da Domänen verschiedene
Oberherren
haben, die stets eine andere Gerichtsbarkeit ausüben, gibt es in
ihnen
keine Freigerichtsbarkeit. So kommt es, daß Domänengerichte
nicht über die gleiche Strafgewalt, wie Freigerichte
verfügen.
Kapitalverbrechen in Domänen werden daher an den Provinzgerichten
abgeurteilt.
Die Domänengerichte verhandeln
über
Streitigkeiten und Vergehen in den Domänen in erster, sowie gegen
Urteile der Stadt- und Landrichter in zweiter Instanz.
Die Stadt- und
Landrichter
In regelmäßigen
Abständen
ruft der Signor, oder sein Vertreter im Hauptort einer Signorie zum
Gerichtstag
und verhandelt über die alltäglichen Streitigkeiten seines
Landes.
Er ist hier die alleinige Autorität und kaum einer kennt die
Möglichkeit,
geschweige wagt es die nächsthöhere Instanz anzurufen. In den
seltensten Fällen gibt der Signor selbst den Fall an seinen
Oberherrn
ab und noch seltener ziehen die Domänen- und Freigerichte
Streitigkeiten
an sich. Dann zumeist nur, weil sie einen Fall in eine für sie
genehmere
Richtung lenken wollen.
In den Städten tagen die
Gerichte
häufig in den örtlichen Praiostemplen und die Gerichtsbarkeit
wird vom niederen Adel ausgeübt.
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