Königreich Liebliches Feld

 













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Der Comto Iustitiar

Von Horas-Hof, Advocat und Schöffe
Das Rechtssystem des Lieblichen Feldes

Zum PraiostempelDas Rechtswesen des Lieblichen Feldes zählt sicherlich zu den fortschrittlichsten des aventurischen Kontinents und kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Aufbauend auf den Kodizes der alten Bosparanischen Kaiser und der traditionellen Hofgerichtsbarkeit des Alten Reiches, vermischte sich das alte System mit der auf dem Heerschild aufbauenden hierarchischen Gerichtsbarkeit des Raulschen Reiches, das bis zur Unabhängigkeit auch im Lieblichen Feld dominierte.
Nach der Unabhängigkeit reformierte König Khadan das Rechtssystem jedoch dergestalt, daß er die königlichen Gesetze der Gerichtsbarkeit des Provinzadels entzog und sie nach der alten Tradition wieder den Grafengerichten zuordnete. Gleichzeitig mußte er den Provinzfürsten eine weitgehend eigenständige Gerichtsbarkeit zugestehen, die klar von der des Königs getrennt war. 
Im Laufe der Jahre erkauften sich die Könige des Lieblichen Feldes aber so manch eine Entscheidung vom mächtigen Cron-Convent, so daß das einstmals fortschrittliche Rechtssystem erneut von den feudalen Strukturen des alten Adelsstaates durchzogen wurde. Die Richter und Schöffen entstammen samt und sonders aus dem Hoch- und Landadel des Königreiches. Allerdings entsenden sie heute in erster Linie ihre Vertreter in die Gerichte und sitzen nur noch in den seltensten Fällen selbst den Kammern vor.

Der König

An der Spitze des Rechtssystems des Lieblichen Feldes steht nominell noch immer der König des Lieblichen Feldes. Zwar kann er sämtliche Urteile in allen Ebenen aufheben und Angeklagte begnadigen, allerdings hat er seinen Gerichtsbann an verschiedene Gerichte abgegeben und mischt sich nur höchst selten in laufende Verfahren ein.

Das Staats-Cammer-Gericht

Die oberste Gerichtsbarkeit im Lieblichen Feld übt daher seit nunmehr über 250 Jahren das Staats-Cammer-Gericht aus. Noch von König Khadan selbst geschaffen, um trotz der Trennung von Königs- und Provinzrecht nicht völlig die Kontrolle über die Entscheidungen der Herzöge zu verlieren. Bestehend aus zwei Kammern zu je sechs Richtern sollte die eine Kammer die Entscheidungen der Provinzgerichte überprüfen, während die andere Kammer die Grafengerichte kontrollieren sollte. Im Laufe der Jahre wandelte sich das Gesicht des obersten Gerichts jedoch, so daß es heute aus zwei Kammern mit je fünf Mitgliedern, sowie dem Comto Iustitiar als Vorsitzendem und dem Cron-Eichewin als zwölftes Mitglied besteht.
Das Staats-Cammer-Gericht tritt in seiner vollen Besetzung nur ausgesprochen selten zusammen, da es ausschließlich gegen die Hochadligen des Reiches verhandelt. Da dieses Gericht in der großen Halle des Praiostempels tagt, wird es im Volksmund auch der „Praios-Hof“ genannt.
Den Vorsitz führt der Comto Iustitiar, der als einer der obersten Kronbeamten zum Kabinett des Königs gehört. Der Cron-Convent muß einen der vier Herzöge des Landes in dieses Amt wählen. Traditionell hat der Herzog von Methumia dieses Amt inne.

Weitaus festere Begriffe sind der Ucuri-Hof und der Horas-Hof. Ihren Namen haben sie zwar auch von ihren Sitzungsorten in den beiden großen Seitenkapellen des Vinsalter Praiostempels, dennoch tagen beide Kammern regelmäßig einmal im Monat. 
Während der Ucuri-Hof für die Kontrolle der Grafengerichte zuständig ist und auch gegen alle reichsunmittelbaren Adligen verhandelt, ist der Horas-Hof die letzte Instanz für alle Streitigkeiten in den Provinzen.
Jede Kammer besteht aus einem vorsitzenden Richter, sowie jeweils vier Hohen Schöffen. Die Mitglieder beider Kammern werden vom Cron-Convent bestimmt und mit Mehrheit für jeweils Jahre gewählt. Wählbar sind alle Adligen des Lieblichen Feldes, wobei traditionell Signores in die Schöffenämter gewählt werden, wohingegen die vorsitzenden Richter zumeist mit Hochadligen besetzt werden. Darüber hinaus gelten zwei Ausnahmen: In den Ucuri-Hof dürfen keine Grafen gewählt werden, da diese nicht über ihre eigenen Urteile entscheiden sollen. Ähnliches gilt auch für die Barone, die als Inhaber der Freigerichtsbarkeit, nicht Mitglieder im Horas-Hof werden dürfen.

Die Krone wird in allen Rechtsstreitigkeiten vor den Höfen des Obersten Gerichtshofes vom Cron-Anwalt vertreten. Der Cron-Anwalt kann auch auftreten, wenn die Krone nicht Partei des Streites ist, aber glaubt eigene Belange vertreten zu müssen.
Weitaus mächtiger, als manch einer glauben mag ist der Cron-Eichewin, der als Königlicher Schiedsmann die Oberste Instanz für Streitigkeiten über Maße, Gewichte und Längen und somit das weite Feld der Marktgerichtsbarkeit kontrolliert, da viele Klagen gar nicht erst von den höheren Gerichten angenommen werden, bevor nicht eine Entscheidung des Cron-Eichewins vorliegt.

Die Königlichen Grafengerichte

Einer der Grundpfeiler des Liebfeldischen Rechtsystems sind die Königlichen Grafengerichte. Vor ihnen wird über die Verletzung von königlichen Gesetzen und Beschlüssen in erster, sowie über die Urteile königlicher Richter in zweiter Instanz verhandelt. 
Das Liebliche Feld ist durchzogen von königlichen Gesetzen und alleine schon die Frage, ob nun die Grafengerichte, oder die Provinzgerichte zuständig sind, ist häufig schon Gegenstand des Streites. Eindeutig unter die Gerichtsbarkeit der Krone fallen beispielsweise die Kronstraßen, die Regalien, Königliche Bannforste, sowie sämtliche Amtshandlungen der königlichen Beamten.
Im Lieblichen Feld gibt es folgende Grafengerichte: In Grangoria das Kgl. Phecadische und das Kgl. Bomeder, in Horasia das Kgl. Yaquirische, in Methumia das Kgl. Sikramer, sowie das Kgl. Belhankanische Grafengericht. In Kuslik, Vinsalt, Arivor und Chababien gibt es besondere Gerichte, auf die später eingegangen wird.

Eine Ausnahme innerhalb des Rechtssystems stellen die Königlichen Richter dar, die es nur in den vier großen Städten des Lieblichen Feldes Vinsalt, Kuslik, Grangor und Belhanka gibt. Dort üben sie die Frei- und Stadtgerichtsbarkeit gleichermaßen aus. Die Könige hatte den Bürgern in diesen Städten im Laufe der Jahre zwar weitreichende Selbstverwaltungsrechte zugestanden, ihnen aber nicht auch die höhere Gerichtsbarkeit überlassen. Da die Urteile der Königlichen Richter stets auch immer Handlungen der Krone sind, können sie von den Königlichen Grafengerichten überprüft werden.
In Vinsalt heißen die Königlichen Richter Praetoren, denen ein Präfect vorsteht.

Die Provinzgerichte

Die Provinzgerichte des Lieblichen Feldes sind die zweite Säule des horasischen Rechtssystems, da vor ihnen sämtliche Streitigkeiten aus den Signorien, Domänen und Baronien verhandelt werden. Dabei sind die Provinzialgerichte für die unterschiedlichsten Fälle zuständig, da es im Lieblichen Feld eine alte Unterscheidung zwischen Baronien und Domänen gibt. So verhandeln die Provinzgerichte über Kapitalverbrechen in Domänen in erster, über die Urteile der Frei- und Domänengerichte in zweiter, sowie über die Urteile der Stadt- und Landgerichte in dritter Instanz.
Im Lieblichen Feld gibt es folgende Provinzgerichte: Das Hzgl. Grangorische, das Ehzgl. Horasische, sowie das Hzgl. Methumische Provinzgericht.
Darüber hinaus haben sich im Laufe der Jahre verschiedene Obergerichte herausgebildet, die alle die Eigenheiten der verschiedenen Regionen widerspiegeln.
So ist z.B. das Kusliker Kammergericht das älteste Kammergericht des Lieblichen Feldes. Bereits unter Herzog Yumin gab es in Kuslik das Kammergericht. Heute verfügt es neben der Provinzkammer auch über eine Grafen- und Stadtkammer.
Auch die Chababische Signatur kann auf eine lange Geschichte zurückblicken und wurde von den Markgrafen von Neetha geschaffen, um die gesamte Rechtsprechung an ihrem Hof zu vereinen.
Eher ein Konstrukt aus jüngeren Tagen sind das Großfürstlich Arivorer Hofgericht, das noch aus den Zeiten des Großfürstentums Vinsalt stammt, wie auch der K. u. K. Gerichtshof für Vinsalt und Aldyra, der nach Auflösung des besagten Großfürstentums geschaffen wurde, da die Vinsalter Monarchen in ihrem Stammland Aldyra keine Gerichtsbarkeit des Arivorer Erzherrschers dulden wollten.

Die Frei- und Domänengerichte

Ein weiteres Überbleibsel aus alten Zeiten ist die Freigerichtsbarkeit der Barone. Den Baronen gestattete der Monarch auf ihren Ländereien nach Gutdünken zu schalten und zu walten. Erst mit der Rechtsreform König Khadans erhielten auch die Freigerichte der Barone eine Kontrollinstanz, die jedoch weitaus weniger umfassend ist, als beispielsweise bei den Domänengerichten.
Die Freigerichte verhandeln über Streitigkeiten und Kapitalverbrechen in den Baronien in erster und gegen Urteile der Stadt- und Landrichter in zweiter und letzter Instanz.

Da Domänen verschiedene Oberherren haben, die stets eine andere Gerichtsbarkeit ausüben, gibt es in ihnen keine Freigerichtsbarkeit. So kommt es, daß Domänengerichte nicht über die gleiche Strafgewalt, wie Freigerichte verfügen. Kapitalverbrechen in Domänen werden daher an den Provinzgerichten abgeurteilt.
Die Domänengerichte verhandeln über Streitigkeiten und Vergehen in den Domänen in erster, sowie gegen Urteile der Stadt- und Landrichter in zweiter Instanz.

Die Stadt- und Landrichter

In regelmäßigen Abständen ruft der Signor, oder sein Vertreter im Hauptort einer Signorie zum Gerichtstag und verhandelt über die alltäglichen Streitigkeiten seines Landes. Er ist hier die alleinige Autorität und kaum einer kennt die Möglichkeit, geschweige wagt es die nächsthöhere Instanz anzurufen. In den seltensten Fällen gibt der Signor selbst den Fall an seinen Oberherrn ab und noch seltener ziehen die Domänen- und Freigerichte Streitigkeiten an sich. Dann zumeist nur, weil sie einen Fall in eine für sie genehmere Richtung lenken wollen. 
In den Städten tagen die Gerichte häufig in den örtlichen Praiostemplen und die Gerichtsbarkeit wird vom niederen Adel ausgeübt.