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Urkundenrolle 24/2510 - König Brin
von Gareth gegen den Herzog von Grangoria; in diesem Zusammenhang mit
entschieden die Streitigkeiten der Urkundenrollen 25/2510 und 32/2510
der Marchesa Alwene von Oberfels-Phecadien und Granduco Tanglan von
Farsid und von Berlinghân gegen Herzog Grangoria.
UCUri-Hof; Vorsitz: Der
Ehrenwerte 1te Cammer-Richter Marchese Nitor von
Silas-Tegalliani; der Hohe Schöffe Granduco Tanglan wurde durch
den
Hohen Schöffen des HORas-Hofes Gransignor
Troyan von Ayrn zu Urbet vertreten.
Zusammenfassung: Anstoß
erregte im Rondra des Jahres 2510 Horas die dreiste Selbstbelehnung des
Herzogs Cusimo Garlischgrötz nach dem überraschenden Tod Graf
Kalmans
von Phecadien, der die Grafschaft kinder- und verwandtenlos
hinterließ. Das schwebende Verfahren verstrickte mehrere
Hochadlige des Reiches und
sogar den Reichsbehüter des Mittelreiches in einen heftigen
Erb-Lehns-Streit. Hätten alle Beteiligten noch vor einigen
Jahrzehnten Soldaten in die Waagschale geworfen, entsandten die
Parteien nun ganze Heerscharen von Advocaten gen Vinsalter
Praiostempel, in dem das Staats-Cammer-Gericht tagt. (Details siehe: BB
# 8)
Es erging folgendes
Urteil (4 zu 1): Das Verhalten Herzog Cusimos, sich kurz nach
dem Tode des Grafen Kalman über alle Bedenken hinweg selbst mit
dem Grafentitel zu belehnen, ist schärfstens zu rügen, es
entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Yaquirischen
Reiches. Dennoch kann hieraus nicht ein
Anspruch zugunsten der Kläger abgeleitet werden. Deren
Rechtsschutzbedürfnis ging mit den Beschlüssen des Ehernen
Landtages (BB # 7) vom 8. HES
2509 Horas unter, der die Belehnung des Herzogs formell bestätigte.
Richtig ist zwar, daß
alle drei
Kläger in gerader Linie mit dem verstorbenen Grafen Kalman
verwandt
oder verschwägert sind, dennoch hätten sie ihre
Ansprüche
während des Ehernen Landtages stellen müssen.
Alle drei Klagen werden
zurückgewiesen. Herzog Cusimo ist somit als
rechtmäßiger Graf von Phecadien bestätigt.
Urkundenrolle 12/2512 - Signor Gishtan
re Kust gegen Signor Malvoloio Trabbacantes.
HORas-Hof; Vorsitz: Der Ehrenwerte 2te Cammer-Richter
Comto Rimaldo di Scapanunzio.
Zusammenfassung: Signor
Gishtan behauptet Signor von Ramaúd zu sein. Als Beweis legte er
eine
gesiegelte Urkunde der Kaiserin vor und den Siegelring der Signorie.
Es erging folgendes
Urteil (einstimmig): Die Beschwerde des Signors Gisthan re Kust
wird abgewiesen. Er sei jüngeren Geschlechts und auf Grund eines
Irrtums in der Staatskanzlei, die Ramaúd für eine Signorie
der Kaiserin hielt, zum Signor ernannt worden. Dieser Titel bleibe ihm.
Urkundenrolle 54/2512 - Das
Königreich Yaquiria, vertreten durch Efferdan von Hussbek, gegen
Baronin Veriya Tsafelde-Natterntal von Trappenfurten-Urbeltor,
vertreten durch Ritter Dunchaban Zornbold von Jergan und Tsafelde.
HORas-Hof; Vorsitz: Der Ehrenwerte 2te Cammer-Richter Comto Rimaldo
di Scapanunzio.
Zusammenfassung:
Baronin Veriya hatte den Cavalliere Emerald ya Barigeldi aufgrund eines
gewonnen
Zweikampfes, in dessen Verlauf ein Vertrauter der Baronin getötet
wurde,
zum Tode verurteilt. Zu Unrecht, wie die Anklage behauptete.
Die Anklage gegen die Baronin
lautete
daraufhin wie folgt, auf vorsätzlichen, niederträchtigen und
heimtückischen Mord, sowie willkürliche Rechtsbeugung in
besonders eklatantem Maße (siehe BB # 11).
Es erging folgendes
Urteil (3 zu 2): Baronin Veriya ist der
unrechtmäßigen Tötung
eines Mitglied des Adels Yaquirias und der Rechtsbeugung schuldig, sie
wird
zu drei Jahren Zwangsarbeit in den Minen von Rethis verurteilt. Ritter
Dunchaban wird bis zur Auslösung durch die Baronin die Strafe
antreten. Die Baronin von Trappenfurten ist im Gebiet des Horasischen
Reiches von jedermann festzusetzen.
Urkundenrolle 54a/2512 - zur
Urkundenrolle 54/2512; Appelationsverfahren
UCUri-Hof; Vorsitz: Der
Ehrenwerte 1te Cammer-Richter Marchese Nitor von
Silas-Tegalliani.
Es erging folgende
Entscheidung
(4 zu 1): Nach dem Richtspruch des ? HORas-Hofes, sah sich die
1te
Cammer genötigt das Strafmaß zu kassieren. Die 1te Cammer
ist
der Überzeugung, daß sich die Baronin von Trappenfurten zum
Zeitpunkt
des Todesurteils im Zustand des fahrlässigen Verbotsirrtums
befand,
der als Strafminderungsgrund von der 2ten Cammer nicht
berücksichtigt
wurde.
Das Urteil wird
bestätigt, das Strafmaß in eine auf 5 Jahre dauernde Bannung
in den Gebieten des Yaquirischen Reiches, nach Maßgabe des 4.
Ediktes Amene-Horas’ auf die Gebiete des Horasischen Imperiums
auszudehnen, umgewandelt. Sollte die Verurteilte innerhalb dieser
Zeitspanne in bestimmtem Gebiet aufgegriffen werden, ist sie bis zum
Ablauf der Frist unter Hausarrest zu stellen.
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