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Das Staatsgericht des Horasreiches tagt in einem Seitenflügel des ehrwürdigen Vinsalter Praiostempels und ist die oberste juristische Instanz des Landes. Die Kaiserin übertrug dem Gericht ihren Bann und legitimierte somit seine Mitglieder an ihrer Statt Recht zu sprechen.
Das Gericht besteht aus drei Höfen (bzw. Kammern): Die zwei ständigen Kammern UCUrihof und HORashof, sowie dem PRAioshof, der nur in sehr seltenen Fällen zusammentritt.

 

UCUrihof, 1te Kammer

Siegel des
Comto Iustitiars

HORashof, 2te Kammer
Der Ucuri-Hof verhandelt gegen Adlige in erster, sowie über die Urteile der Grafengerichte in zweiter und dritter Instanz. 

Die Hohen Schöffen sind:

Tanglan v. Farsid-Vinsalt
Ulmessan v. Urbasi-Agendayo
Alwene v. Wiesen-Osthzweyg
Viburn v. Westfar

 Der Comto Iustitiar ist der oberste Richter des Horasreiches.
Er überwacht die Entscheidungen der Kammern und kann zur Überprüfung der Urteile den PRAioshof zusammenrufen.
Der PRAioshof besteht aus den Mitgliedern der zwei Kammern, sowie dem Cron-Eichewin und dem Comto Iustitiar als Vorsitzendem.
Der Horas-Hof verhandelt über die Urteile der Provinzgerichte in zweiter und dritter Instanz.

Die Hohen Schöffen sind:

Traviano von Urbet-Marvinko
Randulfio Aurandis
Gishtan re Kust
Sharane ya Papilio



Eine Klage bei Gericht einbringen!!!
• R I C H T E R T I S C H •

Es stehen folgende Entscheidungen an:

Berufungsverfahren Orsino Romeroza vor dem HORashof

 


Der Cron-Anwalt verhandelt für die Krone vor dem Staats - Cammer - Gericht.

Folgende Klagen
sind bei Gericht
anhängig:
• keine
Hier am Richtertisch kann man eingereichte Klagen und den Stand der Verhandlung verfolgen.
Die Entscheidungen und ihre Begründungen werden hier verkündet und können in ihrer ganzen Länge eingesehen werden.

Ältere Entscheidungen:



Die Staats-Advocatur vertritt die Rechte der Krone vor allen Gerichten des Landes.


Der Proctor befindet 
über Scheidungen der
königlichen Familie.


Urkundenrolle 24/2510 - König Brin von Gareth gegen den Herzog von Grangoria; in diesem Zusammenhang mit entschieden die Streitigkeiten der Urkundenrollen 25/2510 und 32/2510 der Marchesa Alwene von Oberfels-Phecadien und Granduco Tanglan von Farsid und von Berlinghân gegen Herzog Grangoria.
UCUri-Hof; Vorsitz: Der Ehrenwerte 1te Cammer-Richter Marchese Nitor von Silas-Tegalliani; der Hohe Schöffe Granduco Tanglan wurde durch den Hohen Schöffen des  HORas-Hofes Gransignor Troyan von Ayrn zu Urbet vertreten. 
Zusammenfassung: Anstoß erregte im Rondra des Jahres 2510 Horas die dreiste Selbstbelehnung des Herzogs Cusimo Garlischgrötz nach dem überraschenden Tod Graf Kalmans von Phecadien, der die Grafschaft kinder- und verwandtenlos hinterließ. Das schwebende Verfahren verstrickte mehrere Hochadlige des Reiches und sogar den Reichsbehüter des Mittelreiches in einen heftigen Erb-Lehns-Streit. Hätten alle Beteiligten noch vor einigen Jahrzehnten Soldaten in die Waagschale geworfen, entsandten die Parteien nun ganze Heerscharen von Advocaten gen Vinsalter Praiostempel, in dem das Staats-Cammer-Gericht tagt. (Details siehe: BB # 8)
Es erging folgendes Urteil (4 zu 1): Das Verhalten Herzog Cusimos, sich kurz nach dem Tode des Grafen Kalman über alle Bedenken hinweg selbst mit dem Grafentitel zu belehnen, ist schärfstens zu rügen, es entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Yaquirischen Reiches. Dennoch kann hieraus nicht ein Anspruch zugunsten der Kläger abgeleitet werden. Deren Rechtsschutzbedürfnis ging mit den Beschlüssen des Ehernen Landtages (BB # 7) vom 8. HES 2509 Horas unter, der die Belehnung des Herzogs formell bestätigte.
Richtig ist zwar, daß alle drei Kläger in gerader Linie mit dem verstorbenen Grafen Kalman verwandt oder verschwägert sind, dennoch hätten sie ihre Ansprüche während des Ehernen Landtages stellen müssen.
Alle drei Klagen werden zurückgewiesen. Herzog Cusimo ist somit als rechtmäßiger Graf von Phecadien bestätigt.

Urkundenrolle 12/2512 - Signor Gishtan re Kust gegen Signor Malvoloio Trabbacantes.
HORas-Hof; Vorsitz: Der Ehrenwerte 2te Cammer-Richter Comto Rimaldo di Scapanunzio.
Zusammenfassung: Signor Gishtan behauptet Signor von Ramaúd zu sein. Als Beweis legte er eine gesiegelte Urkunde der Kaiserin vor und den Siegelring der Signorie.
Es erging folgendes Urteil (einstimmig): Die Beschwerde des Signors Gisthan re Kust wird abgewiesen. Er sei jüngeren Geschlechts und auf Grund eines Irrtums in der Staatskanzlei, die Ramaúd für eine Signorie der Kaiserin hielt, zum Signor ernannt worden. Dieser Titel bleibe ihm.

Urkundenrolle 54/2512 - Das Königreich Yaquiria, vertreten durch Efferdan von Hussbek, gegen Baronin Veriya Tsafelde-Natterntal von Trappenfurten-Urbeltor, vertreten durch Ritter Dunchaban Zornbold von Jergan und Tsafelde.
HORas-Hof; Vorsitz: Der Ehrenwerte 2te Cammer-Richter Comto Rimaldo di Scapanunzio.
Zusammenfassung: Baronin Veriya hatte den Cavalliere Emerald ya Barigeldi aufgrund eines gewonnen Zweikampfes, in dessen Verlauf ein Vertrauter der Baronin getötet wurde, zum Tode verurteilt. Zu Unrecht, wie die Anklage behauptete.
Die Anklage gegen die Baronin lautete daraufhin wie folgt, auf vorsätzlichen, niederträchtigen und heimtückischen Mord, sowie willkürliche Rechtsbeugung in besonders eklatantem Maße (siehe BB # 11).
Es erging folgendes Urteil (3 zu 2): Baronin Veriya ist der unrechtmäßigen Tötung eines Mitglied des Adels Yaquirias und der Rechtsbeugung schuldig, sie wird zu drei Jahren Zwangsarbeit in den Minen von Rethis verurteilt. Ritter Dunchaban wird bis zur Auslösung durch die Baronin die Strafe antreten. Die Baronin von Trappenfurten ist im Gebiet des Horasischen Reiches von jedermann festzusetzen.

Urkundenrolle 54a/2512 - zur Urkundenrolle 54/2512; Appelationsverfahren
UCUri-Hof; Vorsitz: Der Ehrenwerte 1te Cammer-Richter Marchese Nitor von Silas-Tegalliani. 
Es erging folgende Entscheidung (4 zu 1): Nach dem Richtspruch des ? HORas-Hofes, sah sich die 1te Cammer genötigt das Strafmaß zu kassieren. Die 1te Cammer ist der Überzeugung, daß sich die Baronin von Trappenfurten zum Zeitpunkt des Todesurteils im Zustand des fahrlässigen Verbotsirrtums befand, der als Strafminderungsgrund von der 2ten Cammer nicht berücksichtigt wurde.
Das Urteil wird bestätigt, das Strafmaß in eine auf 5 Jahre dauernde Bannung in den Gebieten des Yaquirischen Reiches, nach Maßgabe des 4. Ediktes Amene-Horas’ auf die Gebiete des Horasischen Imperiums auszudehnen, umgewandelt. Sollte die Verurteilte innerhalb dieser Zeitspanne in bestimmtem Gebiet aufgegriffen werden, ist sie bis zum Ablauf der Frist unter Hausarrest zu stellen.